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ZNER 2019, I
Becker 

In eigener Sache und Editorial

Die ZNER wurde im Jahr 1997 von dem „Solarpapst“ und Bundestagsabgeordneten Hermann Scheer, dem Verleger Joachim Bücheler (Ponte Press Verlags-GmbH Bochum) und dem Verfasser dieser Zeilen gegründet; letzterer ist im 22. Jahr Schriftleiter. Seit dieser Zeit wuchsen ständig die Zahlen der Abonnenten, aber auch der Aktiven in der Redaktion und der Herausgeber. Seit einigen Jahren gibt es auch Herausgeber aus der Industrie, z. B. Aloys Wobben.

Dr. Bücheler und der Unterzeichner nähern sich dem 80. Lebensjahr und waren daher gezwungen, über die Zukunft der ZNER nachzudenken. Es gab eine intensive Diskussion in der Redaktion, die nicht frei von Kontroversen war. Angestoßen wurde die Diskussion schon vor einigen Jahren vom Interesse der Deutschen Fachverlag GmbH in Frankfurt, die u. a. den Betriebs-Berater und – einschlägig – Netzwirtschaft und Recht verlegt. Hermann Scheer war immer gegen eine Lösung, die die Existenz der ZNER und ihre wissenschaftliche Linie von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig machen könnte.

Thorsten Müller, Vorsitzender des Vorstands der Stiftung Umweltenergierecht in Würzburg, machte den Vorschlag, die ZNER an die Stiftung Umweltenergierecht anzuhängen, um damit dem Problem aus dem Weg zu gehen, dass die Existenz der ZNER von kommerziellen Erwägungen abhängig würde. Dazu kam das Angebot, die ZNER auch zu verlegen.

Die Diskussion, auf die zahlreiche Teilnehmer Einfluss nahmen, endete schließlich wie folgt: Es wurde eine ZNER-Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet. Die Elektrizitätswerke Schönau eG erklärte sich bereit, einen hohen Betrag zu stiften, um der Stiftung zu ermöglichen, die Rechte an der ZNER von der Ponte Press Verlags-GmbH zu kaufen. Das war wunderbar und wir bedanken uns dafür. Die Umsetzung dieser Lösung war sehr aufwendig und turbulent. Sowohl das Regierungspräsidium Kassel als auch das zuständige Finanzamt nahmen Einfluss auf die Verfassung der Stiftung. Mitte Dezember 2018 war schließlich alles unter Dach und Fach.

Ein großer Vorteil dieser Lösung war, dass die Stiftung sich jetzt frei einen Verlag „aussuchen“ konnte. Sie entschied sich für den Deutschen Fachverlag angesichts des langjährigen Interesses und der Sachkunde (der Fachverlag gibt über 100 Publikationen heraus, davon rund 20 mit juristischem Schwerpunkt).

Das vorliegende Heft entstand schon aus der Kooperation ZNER-Stiftung/Fachverlag. Wir sind froh darüber, dass die Weiterexistenz der ZNER so gesichert werden konnte. Aber wir sind natürlich dankbar, wenn die ZNER ihre singuläre Stellung durch die Konzentration auf das Recht der Erneuerbaren Energien erhalten kann. Immerhin gibt es schon starke Konkurrenz.

Heft 1 macht mit einem Aufsatz von Brakelmann und Jarass auf. Jarass befasst sich seit Jahren mit der Integration von Erneuerbarem Strom und ist ein genauer Kenner der Netzentwicklungspläne. Er befasst sich mit dem Netzentwicklungsplan Strom 2019–2030 und bringt Transparenz in die maßgeblichen Parameter. Man findet beunruhigende Zahlen: Der bestätigte Netzentwicklungsplan aus dem Jahr 2005 sieht 6.400 Kilometer neue Hochspannungstrassen vor. Auch der aktuelle Plan kommt zu 5.900 km, von denen bisher rund 600 km genehmigt und erst rund 150 km realisiert worden sind. Damit wird deutlich, wie groß die Aufgabe ist, vor der die Investoren und die Bundesnetzagentur stehen. Dazu kommen die Turbulenzen um den Ausstieg aus der Kohleverstromung, der heftige Auseinandersetzungen erwarten lässt, weil es eben kein Ereignis wie Fukushima gibt, das der deutschen Atomverstromung den Garaus gemacht hat.

Außerdem druckt die ZNER einen Beitrag von Prof. Marcel Raschke zum Thema Sicherung von (konkurrierenden) Rechtspositionen von Windenergieprojekten durch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 BImSchG.

Bei den Entscheidungen bildet einen Schwerpunkt die Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 12. 07. 2018. Streitig war, ob die Entscheidung für den Bau der zwei Reaktoren vom neuen Typ „European Pressurized Reactor“ (EPR) mit hohen Leistungen der britischen Regierung (und zu Lasten des Steuerzahlers) subventioniert werden durfte (man rechnet mit Gesamtkosten von etwa 30 Milliarden Euro). Das EuG hat diese Leistungen als zulässige Beihilfe nach Art. 107 AEUV gebilligt. Dabei wurde aber übersehen, dass nach Art. 11 AEUV der Umweltschutz zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Unionspolitiken einbezogen werden muss. Das gilt auch für das Beihilferegime. Dazu kommt, dass das EuG die Frage nicht beleuchtet hat, ob die gewaltigen Verzerrungen beim Strompreis zulasten der Erneuerbaren Energien rechtmäßig waren. Hier könnten und sollten Schwerpunkte des Rechtsmittels der klagenden Republik Österreich gegen die Entscheidungen der Kommission und des EuG liegen.

Dr. Peter Becker

 
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