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ZNER 2023, 246
AG Bad Urach 
Zeitraum der Abrechnung von allgemeinen Preisen in einem Ersatzversorgungsverhältnis; keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei Grundversorgungspflicht (Urteil vom 27.03.2023, 1 C 276/22)

Ein Energieversorgungsunternehmen kann allgemeine Preise, die ab einem bestimmten Datum gelten sollen, in der Ersatzversorgung nicht schon vor diesem Datum abrechnen. Steigende Energiepreise begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG 2021.

AG Bad Urach, ZNER 2023, 246-248 (Urteil vom 27.03.2023, 1 C 276/22)

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