EU-Kommission: Staatliche Beihilfen: Bearbeitung von Beschwerden und Schutz vertraulicher Informationen
Die VO (EU) Nr. 372/2014 legt u. a. fest, welche Ereignisse den Ausgangspunkt für die Fristberechnung bei Auskunftsersuchen bestimmen, die an Dritte gerichtet werden, und dass jeder, der eine Beschwerde einreicht, nachweisen muss, dass er Beteiligter i. S. des Art. 1 lit. h VO (EG) Nr. 659/ ist.