R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
RdZ-News
25.06.2020
RdZ-News
AG Kleve: Beweis der Autorisierung von Zahlungsvorgängen bei Nutzung von Zahlungsauslösungsdiensten

AG Kleve, Urteil vom 23.1.2020 – 35 C 360/19

ECLI:DE:AGKLE1:2020:0123.35C360.19.00

Volltext des Urteils: RdZL2020-137-1

Leitsätze:

1. Ohne eine Autorisierung der Zahlung nach § 675j BGB begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleiters gegen den Zahler.

2. Bei Zahlung ohne ausreichende Autorisierung hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich zum Empfänger zu erfolgen.

3. Zum Beweis für die Autorisierung kann sich der Zahlungsdienstleister auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen. Zur Erschütterung darf von dem Zahlungsdienstleistungsnutzer nicht Vortrag und Nachweis verlangt werden, auf welche Weise die Schutzvorkehrungen des Authentifizierungsverfahrens überwunden worden sind.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von Zahlungsdienstleistungen.

Die Klägerin ist ein in E eingetragenes E-Geld- und Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienste online unter www. Skrill.com bzw. www.skrill.de anbietet. Sie ist bei der britischen FCA als Zahlungsdienstleister registriert und befugt, ihre Leistungen u.a. in Deutschland anzubieten. Die AGB der Klägerin, die sie mit ihren Kunden vereinbart, sehen u.a. vor: „4. Eröffnung eines X- Kontos

[…]

4.5. Alle Informationen, die Sie uns im Verlauf der Anmeldung oder zu einem Zeitpunkt danach bereitstellen, müssen richtig und wahrheitsgemäß sein.

[…]

5. Pflege Ihres X- Kontos

5.1. Sie müssen sicherstellen, dass die auf Ihrem X-Konto erfassten Informationen stets genau und aktuell sind; wir haften nicht für etwaige Verluste, die durch Nichtbeachtung dieser Regel entstehen. Wir können Sie jederzeit auffordern, die Aktualität Ihrer Informationen nach-zuweisen oder uns Dokumente oder sonstige Nachweise zu schicken.

[…]“

Gemäß Ziff. 8.3. der klägerischen AGB ist jeder X-Kunde verpflichtet, keine Einzahlungen von einem Referenzkonto mit Rückbuchungsrechten zu tätigen und keine Rückbelastungen zuzulassen. Die AGB regeln hierzu:

„8.3. Wenn Sie einen Geldbetrag über ein Zahlungsmittel einzahlen, bei dem ein Recht auf Rückbuchung („Chargeback“) besteht, wie beispielsweise bei Kredit- oder Debitkarten oder beim Lastschriftverfahren, so erklären Sie hiermit, dass Sie derartige Rückbuchungen aus-schließlich im Falle einer unbefugten Anwendung des Zahlungsmittels oder bei einem Verstoß unsererseits gegen diese Nutzungsbedingungen geltend machen werden, da Sie in diesem Fall ein Recht darauf hätten, eine Rückerstattung des eingezahlten Betrags zu fordern. Ansonsten dürfen Sie keine Rückbuchung irgendwelcher eingezahlter Beträge einleiten oder veranlassen, für deren Gründe wir nicht verantwortlich sind, wie beispielsweise Streitigkeiten mit Händlern wegen der Nichtlieferung von Waren oder Dienstleistungen oder wegen eines unzureichenden Guthabens auf dem Konto des Zahlungsmittels. Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Gebühren und Ausgaben zu berechnen, die uns in Verbindung mit solchen Rückbuchungen sowie jeglichen Klagen, die zu deren Anfechtung eingereicht werden, entstehen mögen. Außerdem können wir Ihnen eine Rückbuchungsgebühr von 25 EUR in Rechnung stellen.“

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, einen etwaigen negativen Saldo unverzüglich auszugleichen. Ziff. 8.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt hierzu:

„8.6. Wenn eine Rückbuchung oder die Rücklastschrift einer Einzahlung zu einem negativen Saldo auf Ihrem X-Konto führt, müssen Sie den Sollbetrag durch die Einzahlung eines ausreichenden Betrags auf Ihr X-Konto auflösen. Andernfalls ist von einem Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen auszugehen. Die Rückzahlung aller Sollbeträge wird ohne Mitteilung sofort zahlbar.“

Die Klägerin erstellte für die Beklagte am 23.07.2018 ein Konto mit der Kunden-Nr. (Customer ID) 000000000 und Konto-Nr. (Account ID) 00000000.

Folgende Daten wurden bei der Klägerin für die Beklagten hinterlegt:

Y. K.,B.Str. 00, B, E-Mail: Y. K., Geburtsdatum: 00.00.0000.

Folgendes Referenzkonto eines deutschen Kreditinstituts wurde hinterlegt:

Bank, IBAN: DE00 0000 0000 0000 00, BIC: xxxxxxxxx

Dabei handelt es sich um ein Konto, das die Beklagte unstreitig als Kontoinhaberin führt. Ob die Beklagte die Kontoeröffnung bei der Klägerin veranlasst hat, ist streitig.

Wenn eine Überweisung per Onlineüberweisung unter Einschaltung der Dienste der Klägerin durchgeführt wird, wird wie folgt vorgegangen:

Die Nutzung des Zahlungsauslösedienstes „Onlineüberweisung“ ermöglicht es einem Bankkunden, sich über eine Online-Schnittstelle direkt in das Konto seiner Hausbank unter Angabe von Benutzernamen/Kontonummer und PIN einzuloggen und eine Banküberweisung unter Verwendung des Einmalpasswortes – der TAN - vorzunehmen, ohne sich separat über das Online-Banking-Portal der jeweiligen Bank  einwählen zu müssen.

Sobald die mit Benutzernamen/Kontonummer und PIN sowie dem Einmalpasswort - TAN - bestätigte Zahlungsanweisung an die Hausbank erfolgt, leiten der Dienst je eine Nachricht an die Klägerin mit dem Inhalt weiter, dass der Kunde eine Zahlungsanweisung i.S.d. § 675p BGB an seine Bank übermittelt hat. Sobald diese Nachricht bei der Klägerin eingeht, was unverzüglich innerhalb von Sekunden geschieht, schreibt diese den Aufladebetrag gut, ohne jedoch das Geld von der Hausbank des Kunden bereits erhalten zu haben; dies wiederum geschieht im normalen Bankwege, dauert also in der Regel einige Bankwerktage. Dies wird regelmäßig von den Banken-AGB flankiert, wonach über Zahlungsauslösedienste vom Kunden erteilte Überweisungsaufträge nicht widerrufbar sind. Darüber hinaus ist der Widerruf nur ausnahmsweise möglich, wenn der Zahlungsauslösedienst und der Zahlungsempfänger dem zustimmen. Die Ausführung kann nach den Bestimmungen der Hausbank abgelehnt werden, wenn z.B. keine ausreichende Kontodeckung gegeben ist.

Das X-Konto, das die Klägerin für die Beklagte führte, wurde am 23.07.2018 durch drei Uploads von je 75,00 EUR per Online-Überweisung aufgeladen. Es wurden entsprechende TAN’s verwendet. Das Guthaben wurde sodann verbraucht durch Überweisung an den Zahlungsauslösedienst des Londoner Anbieters.

Die Beklagte erstattete am 24.07.2018 bei der Kreispolizei eine Anzeige wegen Computerbetruges. Der Vorgang wurde dort geführt unter dem Aktenzeichen 00 XYZ. Am 26.07.2018 beanstandete sie bei ihrer kontoführenden Bank Abbuchungen vom 23.07.2018 in Höhe eines Betrages von insgesamt 839,19 EUR. Sie schilderte, ein angeblicher Microsoft-Mitarbeiter habe erklärt, ihr Zertifikat wäre abgelaufen und der Computer sei am nächsten Tag nicht mehr nutzbar. Ein neues Zertifikat würde 199,00 EUR kosten. Sie habe dann eine erste Überweisung getätigt. Der Betrag habe dann in mehreren kleineren Beträgen überwiesen werden sollen. Dafür sei dann jedes Mal eine neue TAN angefordert worden. Mit dem Anrufer sei eine Verbindung ihres Computers mittels Teamviewer hergestellt worden und es sei dann immer wieder ein anderes Überweisungsfenster mit anderen Beträgen aufgezeigt worden. Sie habe dann Kontrolle und Überblick komplett verloren. Sie bezeichnet ihr Verhalten in der Anzeige als Blödheit und Gutgläubigkeit. Die Staatsanwaltschaft Kleve nahm Ermittlungen auf. Diese wurden geführt beim Amtsgericht Kleve unter dem Aktenzeichen 000 Js 0000/00. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da der wirkliche Täter und der Aufenthalt nicht ermittelt werden könnten.

Am 30.07.2018 wurden die Uploads auf dem Konto bei der Klägerin storniert. Die Klägerin wandte sich per Email an die Beklagte und verlangte Ausgleich. Nachdem die Beklagte keine Zahlungen erbracht hatte, beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen. Für dessen Bemühungen einer Beitreibung per Einwurfeinschreiben mit Fristsetzung bis zum 10.10.2018 bei der Beklagten fielen Kosten an von 81,00 EUR. Die Klägerin hat sodann einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Wedding erwirkt über eine Hauptsumme von insgesamt 225,00 EUR zuzüglich 81,00 EUR sowie Mahnkosten, Inkassokosten und Zinsen. Nach Widerspruchseinlegung und Überleitung in das streitige Verfahren verfolgt die Klägerin die ihr nach ihrer Meinung zustehenden Zahlbeträge fort.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Kontoeröffnung und die vorgenommenen Überweisungen bei ihr veranlasst. Sie bestreitet, dass die Beklagte Opfer eines Betruges gewesen sei und behauptet, sie, die Klägerin selbst, sei betrogen worden. Das Guthaben habe die Beklagte im PIN-/TAN-Verfahren aufgeladen mithilfe eines Zahlungsauslösedienstes. Das Guthaben habe sie sodann verbraucht, indem sie sich mit Benutzername und Passwort eingeloggt habe und die Transaktion zugunsten Dritter autorisiert habe. Sie meint, mit diesem Ablauf habe die Beklagte die „Kategorie-Inhärenz“ i.S.d. § 1 Abs. 24 Nr. 3 ZAG verwirklicht. Sie bestreitet den inhaltlichen Ablauf der zur Anzeige gebrachten Vorgänge mit Nichtwissen und bestreitet, dass die Beanstandungen gegenüber der Bank etwas mit den streitgegenständlichen Vorgängen zu tun gehabt hätten. Sie behauptet, alle Aufladungen und Abbuchungen seien am 23.07.2018 in der Zeit von 16:03 Uhr bis 16:19 Uhr abgewickelt worden und macht geltend, in der Anzeige sei als Ereigniszeit 13:58 Uhr benannt. Die Zahlungen seien gegangen an die Firma HH mit Sitz in E./NL. Dabei handele es sich um einen Online-Spieleanbieter. Sie meint, es handele sich bei der Stornierung durch die Bank um bewusst kollusive Absprachen zwischen der Beklagten und ihrer Bank. Das sei als Vertrag zu Lasten Dritter zu werten, das widerspräche dem Grundsatz der Privatautonomie, sei unzulässig und nichtig. Sie beruft sich auch auf Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Sie rügt, dass die Beklagte keine ausreichenden Angaben dazu gemacht habe, welches TAN-Verfahren sie benutze. Sie rügt, es sei unlogisch und Lebensfremd, dass die Beklagte drei TAN’s am Computer übergeben habe. Sie meint, es gäbe auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Vorgänge sich so, wie von der Beklagten geschildert, ereignet haben könnten und meint, es läge kein erhebliches qualifiziertes Bestreiten der Beklagten vor. Sie behauptet, die Beklagte habe sich bei ihrer Registrierung und Eröffnung des X-Kontos über die IP-Adresse 000.000.000.000 eingeloggt und verweist auf die von ihr vorgelegte Anlage K1. Wegen des Inhaltes wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Anlage verwiesen. Die Klägerin macht geltend – insoweit von der Beklagten unwidersprochen – die IP-Adresse weise auf H hin. Der Ort sei, so behauptet die Klägerin, gerade einmal 11 km von dem Wohnort der Beklagten entfernt. Sie meint, die Beklagte hafte jedenfalls unter Rechtsscheingesichtspunkten, wenn durch Dritte in ihrem Namen unbefugt gehandelt worden sei – was sie mit Nichtwissen vorrangig bestreitet. Sie meint, der Beklagten sei ein entstandener Rechtsschein zurechenbar und behauptet, sie habe schuldhaft Dritten das Auftreten unter ihrem Account ermöglicht. Sie meint, eine rechtliche Anknüpfung könne man entweder aus dem Rechtsgedanken des § 45i Abs. 4 TKG analog ableiten oder, nach ihrer Meinung richtiger, aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB.  Sie behauptet, die Beklagte habe ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale (PIN/3xTAN) nebst den dazugehörigen Bankdaten (Kontonummer, Benutzername) ihr unbekannten Dritten am Telefon anvertraut und meint, dies sei als mindestens grob fahrlässig, eher mit Wissen und Wollen, einzuordnen. Sie meint, sie, die Klägerin, sei aufgrund ihrer Gutgläubigkeit schutzwürdig. Sie meint, die Beklagte schulde auch Zinsen, Kosten für das Mahnschreiben vom 26.09.2018 in Höhe von verlangten 10,00 EUR, und Rechtsverfolgungskosten für das Inkassounternehmen sowie die vorgetragenen außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Schreiben vom 04.06.2019 mit Fristsetzung bis zum 18.06.2019 in verlangter Höhe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 386,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 225,00 EUR seit dem 01.08.2018, aus 10,00 EUR seit dem 06.08.2018, aus 81,00 EUR seit dem 11.10.2018 sowie 70,20 EUR seit dem 19.06.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine Kontoeröffnung bei der Klägerin und behauptet, sie sei Opfer eines Betruges geworden. Sie verweist auf ihre Schilderungen bei der Bank und behauptet, es habe sich so, wie dort geschildert zugetragen. Der Spieleanbieter S. B.V.“ sei ihr unbekannt. Sie behauptet, sie habe im Nachhinein das Gefühl gehabt, es sei eine Art Schablone oder Maske über den Bildschirm gelegt worden und macht geltend, der benannte Ort „H“ läge nicht in der Nähe ihres Wohnortes.

Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens und des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 4 EuGVVO. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 12 ZPO. Die Beklagte lebt im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG, da der Streitwert unter 5.000,00 EUR liegt.

Die Klage ist aber rechtlich unbegründet. Anwendbar für die Frage, ob der Klägerin die verlangten Ansprüche aus Vertrag zustehen, ist gemäß Art 6 Abs. 1 VO (EG) 593/2008 (ROM-I-VO) deutsches Recht. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit  gehandelt. Die Beklagte hat jedenfalls keine Handlungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit entfaltet und gilt deshalb als Verbraucherin. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit der Finanzleistungen auf den Staat ausgestreckt, in dem die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 6 Abs. 1 a) VO (EG) 593/2008 (ROM-I-VO). Die vorgetragene Bezahlung für die Beklagte an die in den Niederlanden ansässige S. B.V. ändert hieran nichts. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts wäre gemäß Art 6 Abs. 4 a) VO (EG) 593/2008 (ROM-I-VO) ausgeschlossen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das kann aber für die vorgetragenen Leistungen nicht festgestellt werden. Die Zahlungen sollten im Ergebnis von dem inländischen Konto der Beklagten abgebucht werden und die in den Niederlanden ansässige Firma sollte bezahlt werden. Die vorgetragenen erworbenen Leistungen wiederum waren im Inland nutzbar. Hier kann keine ausschließliche Leistungserbringung in einem anderen Staat festgestellt werden. Es verbleibt deshalb unter Berücksichtigung der allgemeinen Kollisionsnorm des Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 593/2008 (ROM-I-VO), dass bei Gesamtbetrachtung aller Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zum Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Beklagten bestanden hat. Das hat zur Folge, dass deutsches Recht anzuwenden ist. Die Klägerin selbst geht auch von der Anwendung deutschen Rechts aus. Auch aus dem Vortrag der Beklagten geht nicht Abweichendes hervor.

Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Klägerin die verlangten vertraglichen Ansprüche zustehen. Soweit die Klägerin die verlangten Ansprüche aus einem Kontovertrag i.V.m. Ziff. 8.6 ihrer AGB herleiten will, wäre hierfür erforderlich ist, dass eine Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden ist und dass die AGB der Klägerin in diesen Vertrag einbezogen worden sind. Der Vertragsschluss wird begründet durch Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB. Die Einbeziehung der AGB bestimmt sich nach § 305 BGB. Nach § 305 Abs. 2 BGB sind  hierzu ein ausdrücklicher Hinweis an die andere Vertragspartei notwendig sowie die Verschaffung der Möglichkeit, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Beweislast für den Vertragsschluss und die Einbeziehung der AGB trägt die Partei, die sich darauf beruft, das ist hier die Klägerin. Sie ist für ihren Vortrag beweisfällig geblieben. Die Beklagte bestreitet, die Daten, die die Klägerin für sie erfasst hatte, selber hinterlegt zu haben. Dieses Bestreiten ist beachtlich. Es handelt sich nicht um ein reines Bestreiten mit Nichtwissen, welches zu eigenen Handlungen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig wäre. Vielmehr trägt die Beklagte vor, sie sei Opfer eines Computerbetruges geworden und unterbreitet hierzu einen Sachverhalt, der eine anderweitige Kenntniserlangung der Daten, die die Klägerin für die Beklagte erfasst hat, als möglich erscheinen lässt. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, dass die Daten von der Beklagten stammen müssten. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises erlauben es bei typischen Geschehensabläufen, den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs aufgrund von Erfahrungssätzen anzunehmen; die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typischerweise eintretende Folge oder eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein. Hat der Beweispflichtige diese Voraussetzungen erfüllt, obliegt es dem Gegner, den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern. Er braucht hierzu nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als den erfahrungsmäßigen Ablaufs zu beweisen (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 284 Rn. 29). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises nicht erfüllt. Die Beklagte bestreitet, die Daten selber hinterlegt zu haben. Einen Beweis dafür, dass die Beklagte die Daten hinterlegt hat, hat die Klägerin nicht angeboten. Eine Identitätsprüfung hat sie nicht vorgenommen. Die vorgetragene spätere Aufladung des angelegten X-Kontos liegt nach dem vorgetragenen Registrierungsvorgang, damit nach dem Vertragsschluss und ist nicht geeignet, nachträglich die AGB der Klägerin in einen – nicht nachgewiesenen - Vertrag anlässlich der Registrierung einzubeziehen. Ein Vertragsschluss mit der Beklagten unter Einbeziehung der AGB der Klägerin kann auch nicht in dem Vorgang des Uploads angenommen werden. Das angelegte Konto ist zwar aufgeladen worden mit Geldern, die vom Bank-Konto der Beklagten stammten. Hierzu hat die Klägerin die Transaktionsdetails schlüssig dargelegt, die Beklagte hat die Abbuchung von ihrem Konto nicht in erheblicher Weise bestritten. Soweit man hierzu einen Anscheinsbeweis oder einen Rechtsschein annehmen wollte, dass die Zahlungen wegen der verwendeten TAN’s von der Beklagten veranlasst worden sind, könnte dies allenfalls die Annahme eines Vertrages gerichtet auf Inanspruchnahme von Zahlungsdienstleistungen der Klägerin rechtfertigen. Damit ergibt sich aber noch keine Einbeziehung der AGB’s der Klägerin.

Die Klägerin kann Zahlungsansprüche auch nicht aus §§ 675c, 670 BGB herleiten. Erforderlich ist die Tätigung von Aufwendungen für die Beklagte, welche dies veranlasst hat. Die Beweislast liegt bei der Klägerin. Sie ist aus den oben benannten Gründen beweisfällig geblieben. Auch der vorgelegte Kontoauszug ist kein taugliches Beweismittel.

Ansprüche kann die Klägerin auch nicht aus §§ 675c, 684, 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.  BGB herleiten. Grundsätzlich hat zwar bei der Rückabwicklung von Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Mehrpersonenverhältnis die Rückabwicklung bei Mängeln im Deckungsverhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisenden zu erfolgen (Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl., § 812 Rn. 58). Soweit der Dienstleister die Zahlung an den Empfänger in der irrigen Annahme erbringt, dem Auftraggeber aus irgend einem Grund hierzu verpflichtet zu sein, hat grundsätzlich der bereicherungsrechtliche Ausgleich in diesem Verhältnis zu erfolgen; etwas anderes, nämlich ein Ausgleich zwischen Angewiesenem und Empfänger, gilt aber, wenn gar keine wirksame Anweisung vorlag, etwa bei fehlender Vertretungsmacht des Handelnden oder in Fälschungsfällen (Palandt a.a.O.). Eine Ausnahme wiederum kann hiervon dann angenommen werden, wenn ein dem Auftraggeber zurechenbarer Rechtsschein einer Anweisung bestand (Palandt a.a.O.). Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, die Beklagte habe einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, indem unter Verwendung von TAN’s vom Konto der Beklagten bei der Bank ein Upload auf das X-Konto erfolgt ist und hat geltend gemacht, die Beklagte müsse dies durch fahrlässiges Handeln ermöglicht haben, indem sie mit ihren TAN’s und sonstigen Zugangsregelungen zu ihrem Konto nicht sorgfältig genug umgegangen sei. Hierauf kommt es aber nach der Wertung der §§ 675 c ff. BGB nicht an. Maßgeblich ist nach § 675j BGB, ob der Zahler den Zahlvorgang autorisiert hat. Autorisierung bedeutet nach § 675j Abs. 1 BGB die Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang durch den Zahler. Diese kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Ohne diese Autorisierung begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler. Er hat diesem den Zahlungsbetrag vielmehr unverzüglich wertstellungsneutral zu erstatten (§ 675u Satz 1 und 2 BGB) (BGH Urteil vom 16. Juni 2015 – XI ZR 243/13, juris Rn. 18 und  NJW 2015, 3093 ff.) Diese Wertung ist auch im Rahmen des Bereicherungsausgleichs zu berücksichtigen mit der Folge, dass bei einer Zahlung ohne ausreichend Autorisierung der bereicherungsrechtliche Ausgleich zum Empfänger zu erfolgen hat (BGH a.a.O.). Dabei wird nicht verkannt, dass es hierzu in der Literatur durchaus kritische Stimmen gibt, nach deren Meinung es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Zahlers kommt (vgl. Schnauder JZ 2016, 603 ff.). Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung hat der BGH aber nicht gesehen, da der Zahler nichts erlangt habe, weswegen auch ein gegen ihn gerichteter Kondiktionsanspruch seines Zahlungsdienstleisters ausscheide (BGH a.a.O.) Diesen Ausführungen schließt das erkennende Gericht sich an.

Maßgeblich ist somit die Autorisierung durch die Beklagte. Eine Autorisierung durch die Beklagte ist streitig. Die Beweislast trägt die Klägerin. Hierzu kann die Klägerin sich zum Beweis für die Autorisierung nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen. Die Beklagte hat ausreichende Gründe vorgetragen, die einen Anscheinsbeweis erschüttern. Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstände stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 –, juris -BGHZ 208, 331-357). Dabei dürfen die Anforderungen an den Zahlungsnutzer nicht überspannt werden. Es darf vom Zahlungsdienstnutzer zur Erschütterung eines Anscheinsbeweises nicht Vortrag und ggf. Nachweis verlangt werden, auf welche Weise die Schutzvorkehrungen des Authentifizierungsverfahrens überwunden worden oder weshalb sie wirkungslos geblieben sind. Das käme in der praktischen Wirkung einer gegen § 675w Satz 3 BGB verstoßenden unwiderleglichen Beweislastumkehr gleich (BGH a.a.O.). Die Beklagte hat einen schlüssigen Vortrag geleistet, auf welche Weise in ihr System eingegriffen worden ist. Sie hat diesen Vorgang zur Anzeige erstattet. Die Bank hat aufgrund ihrer Erklärungen eine Stornierung der Überweisungen vorgenommen. Nach Vortrag der Klägerin weiß diese auch selbst nicht, welche Art von Überweisungsverfahren die Beklagte nutzt. Diese Gesamtumstände reichen, einen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Soweit die sich darauf berufen hat, die Überweisungen seien 2 Stunden später erfolgt als der zur Anzeige gebrachte Vorfall, ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine Autorisierung oder einen Anscheinsbeweis für eine Autorisierung zu begründen. Es verbleibt die Möglichkeit, dass die Beklagte Opfer eines Betruges geworden ist. Auch die Überlegungen zum Ort der IP-Adresse sind nicht geeignet, einen Beweis oder Anscheinsbeweis zu begründen, dass die Uploads von der Beklagten veranlasst worden sind. Die Klägerin trägt vor, die IP-Adresse liege in H. Dieser Ort liegt mehr als 100 km vom Wohnort der Beklagten entfernt. Soweit die Klägerin die Entfernung mit 11 km benennt, lässt sich auch aus dieser Entfernungsangabe kein sicherer Schluss darauf herleiten, dass die Beklagte etwas veranlasst haben soll. Insoweit kommt es auch auf die Frage eines Handelns unter fremdem Namen und die Überlegungen zur Verschuldenshaftung über § 45i Abs. 4 TKG analog oder § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht an. Somit obliegt der Klägerin der Vollbeweis. Hierzu ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

Zahlungsansprüche aus § 675v Abs. 1 BGB könnten allenfalls im Rahmen der vertraglichen Beziehung der Beklagten zu ihrer Bank,  ausgelöst werden. Im allein in Betracht kommenden bereicherungsrechtlichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten kann die Klägerin hieraus keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten.

Die Klägerin kann Zahlungsansprüche auch nicht aus § 826 BGB herleiten. Erforderlich ist eine vorsätzliche Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Die Klägerin beruft sich auf Sittenwidrigkeit und ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit ihrer Bank. Erforderlich für die Annahme einer Sittenwidrigkeit ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hinzukommen muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens (Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl., § 826 Rn. 4). Das kann für die Stornierung der Abbuchung nicht festgestellt werden, da die Beklagte nicht zahlpflichtig war und da sie erwarten konnte, dass die Klägerin sich an den Leistungsempfänger wenden würde.

Nach alledem ist die Klage in der Hauptsache unbegründet und abzuweisen. Mangels Berechtigung in der Hauptsache kann die Klägerin auch keine Mahnkosten, Zinsen und Rechtsverfolgungskosten verlangen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 306,00 EUR festgesetzt.

stats