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ZFWG 2025, 295
OVG Nordrhein-Westfalen 
Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle (Beschluss vom 10.04.2025, 9 B 799/23)

Die Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT a. F.) zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW a. F.), wonach für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vorgesehen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2025, 295-300 (Beschluss vom 10.04.2025, 9 B 799/23)

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