Art. 2 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass die unrechtmäßige Entnahme von Energie eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt darstellt, wenn die kraft Gesetzes zu zahlende Vergütung verbrauchsabhängig ausgestaltet ist.
BB 2023, 149