Für die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Unterlassungserklärung ist das Prozessgericht zuständig, das für die Geltendmachung des zu vollstreckenden Unterlassungsanpruches zuständig wäre, hier beim Streitwert für die Unterlassung von 25.000 Euro das Landgericht.
LG Paderborn, WRP 2014, 117 (Beschluss vom 27.08.2013, 7 O 30/13)