Der Weinkontrolleur hat den betroffenen Winzer über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Unterbleibt diese Belehrung, so sind erteilte selbstbelastende Auskünfte für das nachfolgende Bußgeldverfahren nicht verwertbar. (Leitsatz des Bearbeiters)
AG Freiburg, ZLR 2002, 126-127 (Urteil vom 31.07.2001, 23 OWi 44 Js 9015/01)