Die Werbebehauptung, ein mit einer in Form einer Silikonhülle als Rückholvorrichtung ausgestattetes Hörgerät, das im Gehörgang platziert wird, sei „unsichtbar“, ist irreführend, wenn es im Ohr des Menschen von Dritten wahrgenommen werden kann. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale).
LG Marburg, WRP 2014, 492-494 (Urteil vom 08.08.2013, 4 O 7/13)