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BB 2014, 1044
OLG München 
Abgrenzung selbständiger Handelsvertreter – unselbständiger Angestellter (Beschluss vom 20.03.2014, 7 W 315/14)

Für die Beurteilung der Frage, ob der zur Dienstleistung Verpflichtete als selbständiger Handelsvertreter oder als unselbständiger Angestellter tätig geworden ist, und damit, ob eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte oder der ordentlichen Gerichte eröffnet ist, ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Handhabung entscheidend.

OLG München, BB 2014, 1044 (Beschluss vom 20.03.2014, 7 W 315/14)

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