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BB 2016, 2063
BGH 
Anspruch des Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung (Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15)

a) Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt. Wenn der Genussscheininhaber einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, besteht die Rechenschaftslegung in der Mitteilung des Jahresabschlusses.

BGH, BB 2016, 2063-2064 (Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15)

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