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BB 2019, 2099
 
BAG: Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt.

BB 2019, 2099

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