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BB 2016, 2227
 
BAG: Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Nach § 20 Satz 2 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Ist die Regelung der Probezeit in einem Formularausbildungsvertrag enthalten, unterliegt eine Klausel hinsichtlich der Dauer der Probezeit einer Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.

BB 2016, 2227

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