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BB 2020, 2099
 
BAG: Auslegung einer Tarifwechselklausel

Eine Bezugnahmeklausel, nach der auf das Arbeitsverhältnis “die für die Gesellschaft jeweils geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung” Anwendung finden (sog. Tarifwechselklausel), ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die Tarifverträge bezieht, an die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist (Rn. 14).

BB 2020, 2099

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