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BB 2014, 436
 
BAG: Auszubildende – betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und damit Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Auszubildende, die zum Zwecke der Ausbildung betrieblich eingegliedert werden; dazu gehören nicht solche Auszubildende, die eine rein schulische Ausbildung durchlaufen.

BB 2014, 436

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