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BB 2013, 1459
 
BAG: Betriebsrat und Normenkontrolle

Ein Betriebsrat kann die Unwirksamkeit einer von einer anderen Arbeitnehmervertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nur zur gerichtlichen Überprüfung stellen, wenn diese seine eigene Regelungsbefugnis verletzt. Weder das BetrVG noch das ArbGG sehen ein inhaltliches Normenkontrollrecht der auf den unterschiedlichen Ebenen im Unternehmen und Konzern errichteten Arbeitnehmervertretungen vor.

BB 2013, 1459

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