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BB 2020, 499
 
BAG: Bezugsobjekt der Anpassung von Betriebsrenten

Hat der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zugesagt, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers und anderen Renteneinkünften des Arbeitnehmers zusammensetzt, ist Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente und nicht die Gesamtversorgung.

BB 2020, 499

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