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BB 2025, 243
 
BAG: Geschäftsgeheimnis – Geheimnisschutz – Unterlassungsantrag – arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht

Ein Antrag auf Unterlassung ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Beklagte im Fall der Stattgabe eindeutig erkennen kann, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat. Dient der Antrag der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, muss das Geschäftsgeheimnis hinreichend genau bezeichnet werden (Rn. 13 f.).

BB 2025, 243-244

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