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BB 2017, 2422
 
BAG: Insolvenzgeld – Differenzvergütungsansprüche des Arbeitnehmers als Masseverbindlichkeit

Gemäß § 169 Satz 1 SGB III (bis 31. März 2012: § 187 Satz 1 SGB III) gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, bereits mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Anspruchsübergang erfasst den Bruttolohnanspruch begrenzt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 341 Abs. 4 SGB III.

BB 2017, 2422

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