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BB 2014, 307
 
BAG: Insolvenzanfechtung – mittelbare Zuwendung

Ob Inkongruenz i. S. v. § 131 InsO vorliegt, ist durch den Abgleich von rechtlich geschuldetem und tatsächlichem Vorgehen des Schuldners anhand der materiell-rechtlichen Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung festzustellen. Bei geringfügigen Abweichungen, die der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entsprechen, liegt in der Regel Kongruenz vor.

BB 2014, 307-308

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