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BB 2020, 1651
 
BAG: Kein (Teil-)Betriebsübergang von AirBerlin an andere Fluggesellschaft

Der Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts ist ein unionsrechtlicher Begriff. Er ist in der Unionsrechtsordnung autonom, einheitlich und losgelöst vom nationalen Begriffsverständnis auszulegen. Die Betriebsbegriffe des KSchG oder des BetrVG sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

BB 2020, 1651

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