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BB 2020, 307
 
BAG: Keine Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Verschlechterung der Konditionen in der bAV

Gewährt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einem mittelbaren Durchführungsweg und wird im mittelbaren Durchführungsweg die Leistungsordnung im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verschlechtert, so löst dies keine Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes aus.

BB 2020, 307

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