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BB 2021, 51
 
BAG: Zur Kostentragungspflicht für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Das Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO betrifft nur Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung entstehen. Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen können nicht nach § 788 Abs. 2 iVm. § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO festgesetzt werden (Rn. 6).

BB 2021, 51-52

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