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BB 2019, 2355
 
BAG: Zuständigkeiten bei Wiedereinsetzung in die Berufungspflicht

Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht (Rn. 22).

BB 2019, 2355-2356

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