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BB 2025, 1108
Ante 
BB-Kommentar zu KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2025, 2 UH 2/25

Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person richtet sich gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO nach deren Sitz. Der Sitz in diesem Sinne bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag und muss nicht mit dem tatsächlichen Verwaltungssitz übereinstimmen. Liegt der Satzungssitz in einer Gemeinde, die über mehrere Amtsgerichte verfügt, und ist er sonst nicht näher eingegrenzt, …

Ante, BB 2025, 1108

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