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BB 2014, 1512
Winkelhog 
BB-Kommentar zu BFH, Beschluss vom 19.03.2014, V B 14/14

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist eine umsatzsteuerliche Organschaft zu bejahen, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Winkelhog, BB 2014, 1512

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