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BB 2009, 2115
 
BFH: Freibetrag nach § 13a ErbStG für Betriebsvermögen eines freiberuflichen Kunstmalers

Der BFH hat durch Urteil vom 27.5.2009 – II R 53/07 – entschieden: Die Eigenschaft als Betriebsvermögen i. S. d. § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a. F. geht nicht allein deshalb verloren, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden kann.

BB 2009, 2115

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