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BB 2020, 2197
 
BFH: Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO

NV: Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Wählen Ehegatten, die zuvor zusammenveranlagt wurden, die Einzelveranlagung, gelten auch Tatsachen als bekannt, die sich aus den Akten zusammenveranlagter Ehegatten ergeben, wenn insoweit dieselbe Dienststelle zuständig ist.

BB 2020, 2197

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