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BB 2014, 1
 
BGH: Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen

Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der die Fertigstellungsfrist neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14.1.1999 – VII ZR 73/98, BauR 1999, 645).

BB 2014, 1

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