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BB 2019, 513
 
BGH: Allein die abgelehnte Lektüre eines Emissionsprospekts lässt Aufklärungspflicht des Anlageberaters nicht entfallen

a) Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei “zu dick und zu schwer” und nur “Papierkram”, folgt daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet.

BB 2019, 513

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