BGH (Anm. von Ayad, Patrick und Schnell, Sebastian)
Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 BGB (Leistungsort)
BGH
vom 13.04.2011
- VIII ZR 220/10
BB 2011, 1679 (Heft 27)
BB 2011, 1679 (Heft 27)
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