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BB 2023, 514
 
BGH: Kein Richter in eigener Sache – Zum Stimmverbot für einen Gesellschafter einer GbR

a) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen.

BB 2023, 514

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