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BB 2024, 1921
 
BGH: Keine Befugnis der Zivilkammer, selbst über Übertragung eines in originäre Einzelrichter-Zuständigkeit fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden

Im Beschwerdeverfahren ist die Zivilkammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2017 – IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 Rn. 11; vom 30. April 2020 – I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 24; vom 24. Mai 2023 – VII ZB 73/21, juris Rn. 9).

BB 2024, 1921

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