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BB 2018, 1858
 
BGH: Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers

Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf “Quasideckung” gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt.

BB 2018, 1858

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