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BB 2013, 1365
 
BGH: Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.

BB 2013, 1365

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