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BB 2020, 1345
 
BGH: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nach § 133 Abs. 3 S. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter

Eine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners rechtfertigt den Schluss auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen, durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligten Gläubigern nur dann, wenn der Anfechtungsgegner von dieser Tätigkeit weiß.

BB 2020, 1345

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