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BB 2019, 1942
 
BMF: Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe i. S. d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.6.1993 (BGBl. I 1993, 944) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt. …

BB 2019, 1942

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