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BB 2007, 2642
BGH 
Beginn der Enthaftungsfrist bei Ausscheiden des Gesellschafters einer nicht eingetragenen OHG (Urteil vom 24.09.2007, II ZR 284/05)

Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt – wie im BGB-Gesellschaftsrecht – der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv.

BGH, BB 2007, 2642-2644 (Urteil vom 24.09.2007, II ZR 284/05)

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