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BB 2019, 1551
BGH 
Beginn der Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen wegen unwirksamer Bearbeitungsentgelte bei Bauspardarlehen (Urteil vom 19.03.2019, XI ZR 95/17)

Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Bauspardarlehen nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff., [BB 2015, 10]).

BGH, BB 2019, 1551-1555 (Urteil vom 19.03.2019, XI ZR 95/17)

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