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BB 2006, 85
BFH 
Bei Umwandlungen ist der Grunderwerb erst im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister verwirklicht (Urteil vom 29.09.2005, II R 23/04)

Tritt bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken ein, liegt ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verwirklicht ist. Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.

BFH, BB 2006, 85-87 (Urteil vom 29.09.2005, II R 23/04)

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