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BB 2014, 1328
BFH 
Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden (Urteil vom 21.11.2013, IX R 12/13)

Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.

BFH, BB 2014, 1328-1330 (Urteil vom 21.11.2013, IX R 12/13)

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