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BB 2020, 2931
 
Bundesrat: § 129 BetrVG wird bis zum 30.6.2021 verlängert

Art. 4 Beschäftigungssicherungsgesetz (BR-Drs. 701/20) regelt mittelbar die Änderung des Befristung des § 129 BetrVG zum 30.6.2020. Damit ist die elektronische Beschlussfassung des Betriebsrats für das erste Halbjahr 2021 sichergestellt.

BB 2020, 2931

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