BGH
Die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen, gegen die die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet, müssen grundsätzlich mit den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen versehen sein.Zur Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht nach neuem Schiedsverfahrensrecht. Zur Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung nach neuem Schiedsverfahrensrecht.
BGH
vom 15.07.1999
- III ZB 21/98
BB 2000, 12 (Heft 37)
BB 2000, 12 (Heft 37)
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