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BB 2019, I
Sonnenberg 

EU-Whistleblower-Richtlinie verlangt Gesetzgeber und Unternehmen erhebliche Umsetzungsanstrengungen ab

Abbildung 1

Der Rat der Europäischen Union hat am 7.10.2019 der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (EUWBR) zugestimmt. Die EUWBR will EU-weit einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Abgabe von Hinweisen auf Verstöße gegen Unionsrecht und zum Schutz von Hinweisgebern setzen. Betroffen sind primär Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen oder im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind oder aufgrund ihrer Tätigkeiten grundsätzlich als anfällig für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gelten. Ebenso wie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen sie Meldestellen und -verfahren für Hinweise einrichten und einen Hinweisgeberschutz implementieren. Nach Veröffentlichung der EUWBR im Amtsblatt bleiben den Mitgliedstaaten zwei Jahre zur Umsetzung.

“Baustellen” für den Gesetzgeber

Klugerweise sollte der Gesetzgeber bei der Umsetzung den Schutz des Hinweisgebers über Verstöße gegen Unionsrecht hinaus auf Verstöße gegen deutsche Rechtsvorschriften ausweiten. Typischerweise ist der Hinweisgeber rechtlicher Laie. Eine Prüfung, ob der von ihm identifizierte Sachverhalt ein Verstoß gegen Unionsrecht und nicht gegen sonstiges Recht ist, kann dem Hinweisgeber im Interesse eines funktionierenden Hinweissystems praktisch nicht zugemutet werden. Kein Hinweisgeber wird riskieren wollen, mit seinem Hinweis aus der Reichweite des Hinweisgeberschutzes herauszufallen. Die von der EUWBR vorgesehenen Beratungshilfen dürften dies kaum ändern.

Eine besondere Herausforderung dürfte für den Gesetzgeber die Harmonisierung mit bereits bestehenden nationalen Regelungen werden. Die EUWBR will vorhandenen, weitergehenden gesetzlichen Schutz von Hinweisgebern nicht absenken. Die derzeit geltenden Regelungen werden deshalb daraufhin überprüft werden müssen, ob sie dem Hinweisgeber gegenüber der EUWBR einen weitergehenden Schutz gewähren. Da die EUWBR den Mitgliedstaaten gleichzeitig ermöglicht, über die Richtlinie hinauszugehen, dürfte es naheliegen, den von § 4d FinDAG gewährten weiten Schutz vor Repressalien zum Vorbild einer allgemeinen deutschen Schutzregelung zu machen. Schließlich ist auch der Kreis der geschützten Hinweisgeber in den bisherigen deutschen Regelungen durchaus unterschiedlich definiert. Auch insoweit ist eine Harmonisierung dringend geboten.

Geschäftsgeheimnisgesetz

Hervorzuheben ist die notwendige Harmonisierung der EUWBR mit dem bestehenden Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG; s. hierzu Burghardt-Richter/Bode, BB 2019, 2697 [in diesem Heft]). Letzteres privilegiert nicht nur Hinweise auf Rechtsverstöße, sondern auch Hinweise zur Aufdeckung eines “beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens”. Zwar gelten nach der endgültigen Fassung der EUWBR als Verstöße nunmehr auch Handlungen/Unterlassungen, die dem Ziel oder Zweck von Unionsrecht zuwiderlaufen. Deckungsgleich mit dem GeschGehG ist dies jedoch nicht. Des Weiteren ermutigt die EUWBR Hinweisgeber zur unternehmensinternen Meldung und definiert dabei konkrete Anforderungen für die direkte Information der Öffentlichkeit. Abweichend hiervon lässt das GeschGehG die Information der Öffentlichkeit bereits dann zu, wenn sie “geeignet” ist, das öffentliche Interesse zu schützen. Dass der Gang an die Öffentlichkeit verhältnismäßig sein muss, wird jedenfalls bislang nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Unterschiedliche Maßstäbe für die Information der Öffentlichkeit sollten aber möglichst vermieden werden.

10. GWB-Novelle

Unklar ist, ob und wie der Gesetzgeber die EUWBR bei der anstehenden 10. GWB-Novelle berücksichtigen wird. Die thematischen Überlappungen zwischen dem beabsichtigten Kronzeugenschutz gemäß dem vorliegenden Referentenentwurf mit dem Schutz des Hinweisgebers nach EUWBR sind offensichtlich, die Unterschiede jedoch erheblich. Dies betrifft sowohl den jeweils geschützten Personenkreis als auch Schutzvoraussetzungen und -umfang. Ein Hinweisgeber, der nicht als Kronzeuge qualifiziert, könnte durch seinen Hinweis für das betroffene Unternehmen ein Kronzeugenprogramm obsolet machen.

Handlungsbedarf bei Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen, ob ihre hoffentlich bereits vorhandenen Hinweisgebersysteme die Anforderungen der EUWBR-Umsetzung erfüllen. Anspruchsvoll sind hierbei vor allem die organisatorische Ausgestaltung der internen Meldekanäle, die Behandlung und Untersuchung von Hinweisen, die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und generell die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (auch für vom Hinweis Betroffene). Dies dürfte für Unternehmensverbünde eine komplexe rechtliche und technische Herausforderung werden, wenn deren Tochtergesellschaften inner- und außerhalb der EU angesiedelt sind. Kleinere Unternehmen dürften zur Eingrenzung der entstehenden Kosten wohl auf Outsourcing und gemeinschaftliche Lösungen setzen.

Dr. Thomas Sonnenberg, RA, ist Partner der internationalen Kanzlei CMS Hasche Sigle am Standort Köln und war zuvor mehr als 15 Jahre als General Counsel in verschiedenen Unternehmen tätig. Er ist spezialisiert auf strategische Compliance und Corporate Governance. Ein weiterer Schwerpunkt von Thomas Sonnenberg ist die Beratung im Gesellschafts- und Aktienrecht sowie bei Mergers & Acquisitions und Private-Equity-Transaktionen.

 
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