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BB 2009, 2421
 
Elternzeit – Zustimmung zur Kündigung bei Betriebsstilllegung

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, sowie während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 BEEG). In “besonderen Fällen” kann die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde eine Kündigung für zulässig erklären. Dies gilt nach der einschlägigen allgemeinen Verwaltungsvorschrift insbesondere bei der Stilllegung eines Betriebes. …

BB 2009, 2421

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