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BB 2012, 2265
BGH 
Erfordernis der Fristsetzung vor und nach Fälligkeit der Leistungspflicht beim Rücktritt (Urteil vom 14.06.2012, VII ZR 148/10)

Ein Gläubiger kann nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn bereits vor Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen.

BGH, BB 2012, 2265-2269 (Urteil vom 14.06.2012, VII ZR 148/10)

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