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BB 2009, 2757
 
Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs auch durch widerrufliche Freistellung möglich

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht durch eine nur widerrufliche Freistellung erfüllen. Nur wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt, kann der Arbeitnehmer die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt nutzen. Dies ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung jederzeit damit rechnen muss, …

BB 2009, 2757

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