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BB 2016, 162
 
EuGH
Grenzüberschreitende finale Betriebsstättenverluste können nur dann abgezogen werden, wenn der innerstaatliche und der grenzüberschreitende Sachverhalt objektiv miteinander vergleichbar sind

Art. 49;§ 2a Abs. 3 S. 1 bis 4 (anwendbar in 1997 und 1998),Art. 7, Art. 23 Abs. 1; grenzüberschreitende Verlustrechnung, Marks&Spencer-Voraussetzungen, grenzüberschreitende Betriebstättenverluste, objektive Vergleichbarkeit, finale Verluste

EuGH vom 17.12.2015 - C-388/14
BB 2016, 162 (Heft 03)

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