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BB 2019, 2391
 
FG München: Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur für den anteiligen Steuerbetrag

Die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt nur für den anteiligen Steuerbetrag, der tatsächlich Gegenstand der Steuerhinterziehung ist, im Übrigen bleibt es bei der vierjährigen Frist.

BB 2019, 2391

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