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BB 2019, 1584
BFH 
Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen (Urteil vom 11.04.2019, IV R 1/17)

Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln.

BFH, BB 2019, 1584-1586 (Urteil vom 11.04.2019, IV R 1/17)

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